Bestehende Aufzugsanlagen müssen im Laufe der Zeit modernisiert und gleichzeitig dem heute gültigen Sicherheitsstandard angepasst werden.

Eine Modernisierung zum richtigen Zeitpunkt gewährleistet Verfügbarkeit und steigert den Wert der Anlage sowie auch den Gesamtwert des Gebäudes.

Gleichzeitig können die Erwartungen bezüglich Design, Komfort, Leistungseffizienz und Stromverbrauch deutlich verbessert werden.

Mit unserem Modernisierungsteam sind wir jederzeit in der Lage, neue zukunftsorientierte Produkte einzusetzen, damit Sie heute schon von der Technik von morgen profitieren können.

Wie ist das mit den Vorschriften ?

Es gibt viele Gründe eine Aufzugsanlage zu modernisieren. Dabei müssen wir die Aufzugsnorm EN81-80 (SNEL) berücksichtigen. Bei einer Sanierung muss der Personensicherheit grösste Beachtung geschenkt werden. Die EN81-80 oder in der Schweiz auch SIA 370.080 genannt, ist in der Schweiz in Kraft und gilt bei einer Sanierung als Stand der Technik.

>>> Was bedeutet SNEL ?

Der Aufzug kann durch eine Sanierung weitgehend an den heutigen Stand der Technik angepasst werden. Bei einer Sanierung müssen jedoch die drei Hauptrisiken gemäss SNEL berücksichtigt werden. Nur so können die Anforderungen bezüglich Personensicherheit gewährleistet werden.

Aufzüge gehören zu den sichersten Verkehrsmitteln überhaupt. Trotzdem passieren immer wieder Unfälle mit schwerwiegenden Personenschäden. Schweizweit gibt es leider noch keine einheitliche Nachrüstungspflicht welche vorschreibt wie und wann ein Aufzug saniert werden muss.

Im Kanton Zürich hingegen gibt es eine Nachrüstungspflicht, die sogenannten ESBA-Richtlinien. Die Richtlinien der Baudirektion über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie) ist seit September 2008 in Kraft.

Was bedeutet das für Aufzüge die im Kanton Zürich installiert sind ?

Nach erfolgter periodischer Kontrolle durch die offiziellen Kontrollorgane wird eine Auflage für die Umsetzung nachfolgender 7 Gefährdungspunkte (ESBA Punkte) erstellt. Die Arbeiten sind danach innert 5 Jahren auszuführen.

Die 7 Gefährdungspunkte (gemäss ESBA-Richtlinie) sind:

1 Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit (Stolperunfälle)
Lösung: Einbau einer neuen Steuerung oder Frequenzgeregelung für bestehenden Antrieb

2 Ungeeignetes Glas in Schachttüren (Schnittverletzungen bei Glasbruch)
Lösung: Einbau von VSG-Scheiben

3 Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast (Überladung und Absturz der Kabine möglich)
Lösung: Nutzlasterhöhung durch Einbau von neuem Antrieb/Steuerung/Kabine

4 Kabine ohne Abschlusstüren (Einklemmunfälle in der Kabine)
Lösung: Nachträglicher Einbau einer Kabinenabschlusstüre

5 Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine (Panik bei Stromausfall)
Lösung: Einbau einer Notbeleuchtung / Notstromgerät

6 Fehlende oder unzulängliche Aufsetzpuffer (Ungedämpftes Aufsetzen der Kabine)
Lösung: Federpuffer unter Kabine und Gegengewicht einbauen

7 Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung in der Kabine (Panik bei Aufzugsstörung)
Lösung: Einbau eines Nottelefons mit Anschluss an bauseitige Telefonleitung

Die ESBA-Richtlinie wird über kurz oder lang in der ganzen Schweiz Anwendung finden. Es macht deshalb Sinn, auch ausserhalb des Kantons Zürich, bei einer Sanierung Ihrer Aufzugsanlage die ESBA-Richtlinie vollumfänglich zu berücksichtigen, damit die Sicherheit der bestehenden Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik erhöht wird.

Hinweis:
Als Eigentümer einer Aufzugsanlage muss man folgendes wissen.
Gemäss Art. 58 Obligationenrecht haftet der Eigentümer für Schäden, die aus mangelhaftem Unterhalt des Bauwerkes entstehen. Als Bauwerk gilt auch ein Aufzug.

>>> siehe auch Sicherheit und Haftung bei bestehenden Aufzügen


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Regensdorf, Januar 2011/AZ